
AGB für Reinigungen in der Schweiz
1. Gereinigt wird entsprechend den Richtlinien des Schweizerischen Mieterverbandes. Es wird nicht repariert oder renoviert.
2. Wände und Decken werden entstaubt. Renovierungs- und Reparationsleistungen (Löcher/Beschädigungen, Dübel etc) werden nicht durchgeführt. Wände werden nicht mit Wasser oder sonstigen Mitteln behandelt.
3. Fenster, Glastüren und sonstige Glasflächen wie Wintergärten, Dachverglasungen werden gereinigt, soweit dies unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften möglich ist. Gleiches gilt für Storen, Klappläden etc.
4. Böden werden gereinigt, Pflege-, Abschleif-, Versiegelungsarbeiten etc werden nicht durchgeführt.
5. Nasszellen und Küche werden kalk- und fettfrei gereinigt. Siebe, Dichtungen oder andere Kleinteile werden nicht ersetzt. Maschinen werden nicht gewartet.
6. Balkon, Terrassen werden gewischt und entstaubt. Witterungsbedingte Verschmutzungen, die eine Hochdruckreinigung erfordern, sind separat zu vereinbaren.
7. Zum Reinigungsbeginn muss der Schlüssel zur Wohnstätte am vereinbarten Ort abholbereit sein. Die Wohnstätte muss frei sein von Mobiliar, falls nichts anderes vereinbart ist. Jede vom Auftraggeber schuldhaft verzögerte Schlüsselbereitstellung wird mit Fr. 150 per Stunde diesem belastet.
8. Mit Abschluss der Vereinbarung gilt der Abnahmetermin ohne schriftliche Zustimmung von Pilatus als nicht veränderbar.
9. Das Reinigungsende wird dem Auftraggeber angezeigt. Danach darf die Wohnung nicht mehr mit Schuhen betreten werden, Renovierungs- oder Reparaturarbeiten sind untersagt, ebenso das Einbringen und Aufbewahren von Gegenständen. Bei Zuwiderhandlungen gilt die Wohnung als vertragsmäßig abgenommen.
10. Bei der Abnahme wird ein Protokoll erstellt, indem etwaige Mängel festzuhalten sind. Das Protokoll muss Pilatus ausgehändigt werden. Im Falle berechtigter Mängel sind, wenn die Mängel nicht sofort beseitigt werden können, eine Nachreinigung sowie ein neuer Abnahmetermin anzusetzen, und die erneute Abnahme ist nicht später als binnen 48 Stunden durchzuführen.
11. Erscheint der Auftraggeber beim Abnahmetermin oder beim Termin der Abnahme der Nachreinigung nicht, gilt die Wohnung als vertragsmäßig abgenommen.
12. Am Abnahmetag ist die vertraglich vereinbarte Summe fällig. Im Falle von Mängeln, die eine Nachreinigung erfordern, sind am Abnahmetag 80% der vertraglich vereinbarten Summe zu bezahlen, die Restsumme ist zu bezahlen am Tag der Abnahme der Nachreinigung. Pilatus kann die Nachreinigung verweigern, wenn der Auftraggeber die geschuldete Summe nicht bezahlt.
13. Mit der Beendigung der Abnahme gilt die Wohnung als gereinigt. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
14. Haftung für Folgeschäden wegen Mängeln oder Terminverschiebungen sind ausgeschlossen.
15. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts.